Beschlüsse
Leitlinie zur stellenstrukturellen Verankerung von Qualifikationsverhältnissen
Promotion, Habilitation, Juniorprofessuren
I) Durch den gesetzlich gegebenen Wegfall der C1-Position und ihres Ersatzes durch eine entsprechende BaT-Angestelltenposition, die gleichermaßen gesetzlich gegebene Regelung des Zugangs zum Professorenamt u.a. durch Habilitation und Juniorprofessur muss die Universität mehrere grundsätzliche Entscheidungen treffen, in welcher Weise sie in ihrer Stellenstruktur Vorsorge für die Sicherung des Qualifizierungsgeschehens in seinen verschie-denen Stufen (doc-Phase s.II, post-doc-Phase s. III, post-habil-Phase s. IV) trifft:
Im Rahmen der universitären Beschäftigungsverhältnisse muss die Promotions- und Habilita-tionsqualifikation erworben werden können; für das Instrument "Juniorprofessur" sind die stellentechnischen Voraussetzungen (W1 - Stellen) zu schaffen. Dabei sind die Möglichkei-ten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbe-reich (HdaVÄndG) vom 27.Dezember 2004 (bes. zur Befristungsdauer in § 57b) zu nutzen.
Für wichtige, zeitlich begrenzbare Forschungsprojekte soll für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs das Instrument der befristeten W2 Professur geschaffen werden. In diesem Zusammenhang legt sich die Universität hinsichtlich Ihres Umgangs mit der besonderen Position von Nachwuchsgruppenleitern fest. Die Festlegungen zur stellen-strukturellen Verankerung des Qualifikationsgeschehens berühren das Verhältnis der befriste-ten zu den unbefristeten Mitarbeiterstellen der Universität. Hier muss eine verantwortliche Abwägung zwischen den über befristete Beschäftigungsverhältnisse zu organisierenden Erfordernissen des Qualifizierungsgeschehens und den in der Regel durch unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu erledigenden Aufgaben in Forschung und Lehre erfolgen.
II) Für die Promotionsqualifikation werden in der Stellenstruktur ausschließlich befristete IIa-Positionen vorgesehen.
Für die Promotionsqualifikation wird eine 0,5 – 1,0 BAT IIa-Position vorgesehen. Innerhalb der gesetzlichen Möglichkeit (max. 6 Jahre bis zum Ende der Promotionsphase) spricht sich die Universität für einen Regelzeitraum von 3 Jahren aus, für den die Bedingungen geschaf-fen sein müssen, die Promotion zu einem angemessenen Abschluss zu bringen; eine Verlän-gerung um 1 Jahr ist mit Begründung möglich („3+1“), eine weitere Verlängerung um ein 5. und 6. Jahr setzt besondere Gründe sowie ein zustimmendes Votum des Fakultätsrates voraus. Durch die Bestimmung verfolgt die Universität das Ziel, das Promotionsalter möglichst niedrig zu halten und zudem das gesetzlich erlaubte Zeitfenster von max. 12 Jahren (Medizin 15 Jahren) für befristete Arbeitsverhältnisse so weit wie möglich für die Post-Doc-Phase verfügbar zu machen. Darüber hinaus soll auf diese Weise die Anzahl der Promotionsqualifikationen erhöht werden. In der Formulierung des Dienstvertrages muss der Aufwand für das Qualifikationsvorhaben angemessen berücksichtigt sein.
III) Für die Post-Doc-Qualifikation werden in der Stellenstruktur W1- (Juniorprofessuren-) bzw. Angestelltenpositionen (in der Regel IIa) vorgesehen.
a) Hinsichtlich der Juniorprofessuren bekennt sich die Universität zu dem spezifischen und von der traditionellen Habilitation grundsätzlich verschiedenen Qualifikationsweg sowie den wesentlichen, mit der Juniorprofessur ursprünglich verbundenen und durchaus fächerkulturell unterschiedlich zu wertenden Überlegungen (u.a. Bindung junger und besonders begabter Nachwuchswissenschaftler ans Inland, frühzeitige Möglichkeit zu unabhängiger Forschung). Damit profilieren sich Juniorprofessur und Habilitation als unabhängig voneinander zu betrachtende und nicht miteinander konkurrierende Wege zum Professorenamt.
Aufgrund ihrer spezifischen Bestimmung sollen Juniorprofessuren nur dort eingerichtet werden, wo tenure track möglich ist. Voraussetzung ist dabei eine innerhalb von 6 Jahren freiwerdende W2/W3-Professur, gemessen vom Berufungszeitpunkt des Juniorprofessors. Unabhängig von der im Stellenplan der Universität ausgewiesenen Stellenwertigkeit der späterhin zu besetzenden Professur (W2/W3) erfolgt die durch tenure track durchgeführte Besetzung generell als W2-Berufung. Von einer Ausschreibung der freien Professur kann gemäß § 36 (2) Satz 4 und mit Zustimmung des Ministeriums abgesehen werden, wobei der Verzicht auf die Ausschreibung bzw. die Überführung auf die W2-Position ein noch näher zu bestimmendes und an der Zwischenevaluierung orientiertes Evaluationsverfahren am Ende des 5. Jahres in der Regel voraussetzt. Es liegt nahe, dass die Entscheidung über den Verzicht zur Aus-schreibung bzw. die Überführung in die W2-Position in Anlehnung an das übliche Beru-fungsverfahren durchgeführt wird (Berufungskommission, Gutachten, Senat etc.).
Aufgrund des gültigen ‚Hausberufungsverbotes’ kann tenure track allerdings gemäß § 36 (3), Satz 3 des LHG SA nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn der/die zu berufende Junior-professor/in an einer anderen Universität promoviert worden ist oder nach der Promotion eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der MLU ausgeübt hat. Bewerber/innen der eigenen Universität, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen aus rechtlichen Gründen nicht von einem Bewerbungs-/Berufungsverfahren auf eine Juniorpro-fessur ausgeschlossen werden. Allerdings ist in diesen Fällen tenure track ausgeschlossen. Stattdessen ist hier nach Ende der Juniorprofessurenzeit eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der 12-Jahresregelung (Medizin 15 Jahre) möglich.
Die Juniorprofessur wird vollgültig in die Struktur der Universität integriert. Die zuständige Fakultät muss deshalb eine den Dienstaufgaben angepasste und den anderen Professuren vergleichbare Grundausstattung (personell und sächlich) vorsehen. Bezüglich der angemes-senen Ausstattung einer Juniorprofessur kann vorgesehen werden, diese in definierten Stufen zu realisieren (z.B. während der 1. Phase Zuordnung einer ½ Qualifikationsstelle , nach Bewährung und Bewilligung der 2. Phase Zuordnung einer 1/1 Qualifikationsstelle).
Für die gesamte Universität werden in Anlehnung an die Gesamtzahl der Professorenstellen (Berechnungsschlüssel 1 zu 10; Zielstellenstruktur) 37 Juniorprofessuren eingerichtet (ohne Medizin 30), d.h. in einer Fakultät von bis zu 10 Professuren (z.B. Theologische Fakultät) wird eine der vorhandenen Qualifikationsstellen als W1-Stelle ausgewiesen, in einer Fakultät von 31 bis zu 40 Professuren (z.B. Fakultät für Chemie und Physik) werden 4 der vorhande-nen Qualifikationsstellen als W1-Stellen ausgewiesen. Sofern diese Stellen nicht als Junior-professuren besetzt werden, können sie auch als befristete Ib/IIa-Positionen ‚unterbesetzt’ werden.
Theologische Fakultät 1
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 4
Medizinische Fakultät 7
Philosophische Fakultät I 5
Sozialwissenschaften und historische Kulturwissenschaften
Philosophische Fakultät II 4
Philologien, Kommunikations- und Musikwissenschaften
Philosophische Fakultät III 2
Erziehungswissenschaften
Naturwissenschaftliche Fakultät I 4
Biowissenschaften
Naturwissenschaftliche Fakultät II 4
Chemie und Physik
Naturwissenschaftliche Fakultät III 6
Agrar- und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik
Darüber hinaus kann jede nicht besetzte W3 / W2-Professur bei Bedarf und auf Antrag zusätzlich auch als W1-Professur unterbesetzt werden.
b) Außerhalb des Qualifizierungsverhältnisses ‚Juniorprofessur’ ist für die Post-Doc-Qualifikation i.d.R. eine befristete 1,0 BAT IIa-Position vorgesehen, auf der die Möglichkeit zur Habilitation gegeben ist. Hier gilt ein Regelzeitraum von 6 Jahren („3+3“); der Vertrag wird zuerst über eine erste Phase von bis zu 3 Jahren geschlossen, die Verlängerung um bis zu weiteren 3 Jahren ist an eine positive Leistungsbeurteilung durch den Dienstvorgesetzten bzw. die Fakultät gebunden. Das weitere ergibt sich aus § 57 b Abs. 1 S. 2 HRG. Im Stellen-plan sollen die bisherigen C1-Stellen als Ib-Stellen ausgewiesen werden, um die Möglichkeit zu schaffen, je nach konkreter Stellenbewertung/Tätigkeitsbeschreibung eine entsprechende Eingruppierung zu ermöglichen; das Habilitationsvorhaben allein rechtfertigt eine Zuordnung zu Ib nicht. In allen Fällen, in denen nach der 6-jährigen Qualifizierung eine Weiterbeschäfti-gung im Rahmen der 12-Jahres-Regelung (Medizin 15 Jahre) möglich ist, kann davon Gebrauch gemacht werden; die Einstellung erfolgt auf einer Ib-Position.
IV) Nach jetziger Rechtslage ist ein weitergehendes und über 12 Jahre (Medizin 15 Jahre) hinausgehendes Beschäftigungsverhältnis nicht mehr möglich.
Die Universität strebt die sinnvolle Möglichkeit an, hochqualifizierte Nachwuchswissen-schaftler (z.B. unmittelbar nach der Habilitation resp. Nachwuchsgruppenleiter) mit ihrer Forschungs- und Lehrkompetenz für kurze Zeit weiter an die Universität binden zu können. Dazu soll das Instrument der befristeten W2-Professur geschaffen werden, für die das Hausberufungsverbot nicht gelten soll; im Stellenplan sind dazu die bisherigen C2-Stellen in befristete W2-Stellen zu wandeln.
Die Besetzung dieser befristeten W2-Professuren soll auf einen Zeitraum von 3-5 Jahren begrenzt werden. Die Überführung/Berufung auf die befristete W2-Position muss in Anleh-nung zum üblichen Berufungsverfahren durchgeführt werden (Berufungskommission, Gutachten, Senat etc.). Mit der Zuweisung der befristeten W2-Position ist die Verleihung des Titels Professor verbunden.
Die Universität muss in Verhandlungen mit dem Ministerium erreichen, dass die gesetzlich gegebene Möglichkeit von Professuren auf Zeit (§ 36 (2) Satz 3) im Stellendispositiv verankert wird. Für die gesamte Universität werden in Anlehnung an die Gesamtzahl der Professorenstellen (Berechnungsschlüssel 1 zu 20) 20 befristete W2-Professuren eingerichtet (ohne Medizin 16), d.h. in einer Fakultät von bis zu 20 Professuren (z.B. Theologische Fakultät) wird eine der vorhandenen Qualifikationsstellen als W2-Stelle ausgewiesen, in einer Fakultät von 41 bis zu 60 Professuren (z.B. Fakultät für Agrarwissenschaften, Geowis-senschaften, Informatik und Mathematik) werden 3 der vorhandenen Qualifikationsstellen als W2-Stellen ausgewiesen. Sofern diese Stellen nicht als W2-Professur besetzt werden, können sie auch als befristete I-ba/IIa-Positionen ‚unterbesetzt’ werden.
Theologische Fakultät 1
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2
Medizinische Fakultät 4
Philosophische Fakultät I 3
Sozialwissenschaften und historische Kulturwissenschaften
Philosophische Fakultät II 2
Philologien, Kommunikations- und Musikwissenschaften
Philosophische Fakultät III 1
Erziehungswissenschaften
Naturwissenschaftliche Fakultät I 2
Biowissenschaften
Naturwissenschaftliche Fakultät II 2
Chemie und Physik
Naturwissenschaftliche Fakultät III 3
Agrar- und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik
Die 20 befristeten W2-Positionen werden in den Strukturplänen der Fakultäten nicht als ‚ordentliche’ W2-Professuren geführt, in dem seitens des Landes vorgegebenen Stellendispo-sitiv der Universität müssen sie zusätzlich ausgewiesen sein.
Praktische Umsetzung: Die Entscheidung zur Besetzung der einer Fakultät jeweils zugewiesenen W2-Stellen obliegt den Fakultäten. Zu einem Stichtag werden von den Fakultäten die in den kommenden 12 Monaten nicht benötigten W2-Stellen an das Rektorat gemeldet; ebenso gemeldet wird der voraussichtliche Bedarf an W2-Stellen, der durch die Fakultät selbst nicht gedeckt werden kann. Hier muss das Rektorat Angebot und Nachfrage in Einklang bringen und temporäre Verschiebungen zwischen den Fakultäten organisieren. ‚Entlie-hene’ Stellen sollen nicht für eine gesamte Laufzeit von 3-5 Jahren vergeben werden, sondern jeweils nur für 1 Jahr (mit der Möglichkeit um jährliche Verlängerung bis zur Maximalzeit); damit wird der ‚entleihenden’ Fakultät die Möglichkeit gegeben, einen später möglichen eigenen Bedarf zu decken.
V) Die Universität unterstützt die Einrichtung drittmittelfinanzierter Nachwuchsgruppen (z.B. im Rahmen des DFG-geförderten Emmy-Noether-Programms). Dazu zählt auch die Unter-stützung von Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend den Richtlinien des Drittmittelgebers schafft (z.B. Beteiligung des Nachwuchsgruppenleiters an Lehrveranstaltungen etc.). Nachwuchsgruppenleiter können gemäß der Bestimmungen LHG SA § 36 (3) und im Rahmen eines ordentlichen Berufungsverfahrens auf einer freien Professurenstelle der Universität übernommen werden.
Beschluss des Senates der Martin-Luther-Universität vom 12.10.2005