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Beschluss vom 13.09.2006 zur Bildung von Senatskommissionen in der Legislaturperiode 2006 – 2010.

Beschluss vom 13.09.2006 zur Bildung von Senatskommissionen in der Legislaturperiode 2006 – 2010.

I.   Senatskommissionen

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 5 HSG-LSA und § 4 der Geschäftsordnung des Senats bildet der Akademische Senat im o. g. Zeitraum folgende ständige Kommissionen:

1. die Kommission für Strukturentwicklung und Haushalt als eine empfehlende Kom-mission
2. die Forschungskommission als eine empfehlende Kommission
3. die Kommission für Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung als eine empfehlende Kommission
4. die Graduiertenförderungskommission als eine beschließende Kommission.

II.   Aufgaben der Senatskommissionen

Die Kommissionen erarbeiten für den Akademischen Senat Vorlagen, die sich insbesondere auf folgende Aufgaben beziehen:

Kommission für Strukturentwicklung und Haushalt:

  • Zielvereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt
  • Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Hochschuleinrichtungen der Universität sowie von An-Instituten
  • Stellenzuordnung
  • Verteilung der zugewiesenen Mittel (soweit nicht Kanzlerhaushalt)
  • Haushaltsplanentwurf der Universität und den Haushalt der Körperschaft
  • Prüfung der Freigabe von W-Stellen zur Ausschreibung/Denominationsänderungen (§ 36 Abs. 1 HSG-LSA)

Forschungskommission:

  • Forschungsprofil (Bildung von Forschungsschwerpunkten, Einrichtung von Sonder-forschungsbereichen, Exzellenzbereichen u.ä.)
  • Förderung der Forschungskooperation innerhalb der Universität sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und anderen Universitäten (national und international)
  • Förderung des Wissenschafts- und Technologietransfer
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Forschungsberichterstattung
  • Vergabe von Haushaltsmitteln zur Pflege internationaler Beziehungen
  • Abgabe von Empfehlungen bei Anträgen an den Allgemeinen Stiftungsfonds der Mar-tin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Begleitung und Evaluierung der Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentren
  • Koordination der internationalen Austauschbeziehungen

Kommission für Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung

  • Initiativen zur Studienreform
  • Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitations-ordnungen
  • Evaluation von Studium und Lehre
  • Akkreditierung von Studiengängen
  • internationale Studienangelegenheiten
  • Festsetzung von Zulassungszahlen
  • Maßnahmen zur wissenschaftlichen Weiterbildung
  • Vergabe von Exkursionsmitteln

Graduiertenförderungskommission

  • Feststellung des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach §§ 2 und 3 des Graduiertenförderungsgesetzes (GradFG LSA)
  • Festlegung der Förderungsdauer nach § 6 Abs. 2 GradFG LSA
  • Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 GradFG LSA aufgrund von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät/des Fachbereichs
  • Feststellung des Bemühens der Stipendiatinnen und Stipendiaten um die Verwirkli-chung des Zwecks der Stipendiengewährung

III.   Zusammensetzung der Kommissionen

1. Den Kommissionen für Strukturentwicklung und Haushalt, Forschung sowie Studi-um, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung gehören mit Stimmrecht an:

(a) der zuständige Prorektor als Vorsitzender


(b) Vertreter der einzelnen Statusgruppen in folgenden zahlenmäßigen Zusam-mensetzungen:
Kommission Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV
Strukturentwicklung undHaushalt 9 3 3 2
Forschungskommission 9 3 3 2
Studium und Lehre 9 3 3 2

(c) die Gleichstellungsbeauftragte oder eine von der Gleichstellungskommission gewählte ständige Vertreterin als beratendes Mitglied

2. Die Stellvertreter der für die Kommission zuständigen Prorektoren und der Kanzler gehören allen Kommissionen und der Vertrauensdozent der Deutschen Forschungsgemeinschaft der Forschungskommission kraft Amtes mit beratender Stimme an. Die zuständigen Abteilungsleiter nehmen an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teil.


3. Über die personelle Zusammensetzung entscheidet der Senat, wobei die jeweiligen Statusgruppen ein Vorschlagsrecht haben.

4. Im Sinne der Anwendung des Stellvertreterprinzips gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Senats bestimmt der Senat für die Statusgruppe 1 zwei stellvertretende Kommis-sionsmitglieder in nummerierter Reihenfolge, bei allen anderen Statusgruppen ein stellvertretendes Mitglied.

Im Falle der Verhinderung von Kommissionsmitgliedern werden sie gemäß der Rei-henfolge als stimmberechtigte Mitglieder eingeladen. Die Sitzungsunterlagen und

  • protokolle werden ihnen regelmäßig zugesandt.

5. Jede Senatskommission benennt aus ihrem Mitgliederkreis einen Berichterstatter, der den Senat über die Kommissionsarbeit informiert. Der Berichterstatter muss Mitglied im Senat sein.

6. Die Graduiertenförderungskommission setzt sich gemäß § 2 Abs. 2 Graduiertenförde-rungsverordnung LSA zusammen.


IV. Verfahrensregelungen

Die Durchführung der Geschäfte in der Kommission regelt sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats.

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Vorsitzender des Akademischen Senates

Halle, 14. September 2006

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